Entschädigung der Anleger

1. INVESTOR COMPENSATION FUND

FIBO MARKETS Ltd., zuvor FIBO Group Holdings Ltd. ist ein Mitglied von Investor Compensation Fund (ICF) für die Kunden von zypriotischen Investmentgesellschaften (CIF) und anderen Investmentgesellschaften (IFs), die keine Kreditinstitute sind (der “Fonds”). ICF wurde nach dem Gesetz für Investmentgesellaschaften (IF) Änderung 2002 (das “Gesetz”) und den Richtlinien für die Stiftung und Funktionierung von Investor Compensation Fund für die Kunden der CIFs 2004 (die “Richtlinien”), die nach dem Gesetz herausgegeben wurden gestiftet.

Der Fonds stellt sich eine privatrechtliche juristische Person dar. Er wird von einem Verwaltungsausschuss aus fünf Mitgliedern geleitet, die für die dreijährige Amtszeit ernannt werden.

Der Fonds funktioniert seit dem 30ten Mai 2004.

2. ABGEDECKTE DIENSTLEISTUNGEN

Der Investor Compensation Fund versichert folgende Services:

  • (a) Annahme und Übermittlung der Aufträge in Bezug auf ein oder mehrere Finanzinstrumente im Namen von den Kunden. (b) Ausführung der im Absatz (a) genannten Aufträge, anders als für eigene Rechnung;
  • Geschäfte mit den Finanzinstrumenten für eigene Rechnung;
  • Verwaltung der Investmentportfolios nach eigenem Ermessen im Rahmen eines von den Kunden gegebenen Mandats, solche Portfolios beinhalten ein oder mehrere Finanzinstrumente;
  • Underwriting in Bezug auf Herausgeben von jedem beliebigen Finanzinstrument.
  • Verwahrung oder Verwaltung in Bezug auf ein oder mehrere Finanzinstrumente (Non-Core-Service).

Der Ausdruck “Finanzinstrumente” im vorigen Absatz bezieht sich auf:

  • Wertpapiere und Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen,
  • Geldmarktinstrumente,
  • Financial-Futures Kontrakte, einschließlich gleichwertige Instrumente mit Barzahlung,
  • Forward interest-rate agreements (FRAs),
  • Zins-, Währungen- und Equity-Swaps.

3. VERSICHERTE KUNDEN

Der ICF versichert die Kunden von FIBO GROUP HOLDINGS LIMITED außer denen, die zu folgenden Anlegerkategorien gehören:

  1. Folgende Kategorien von institutionellen und professionellen Anlegern:
    • a) Investmentgesellschaften (Investment Firms (IFs);
    • b) Juristische Personen, die mit FIBO GROUP HOLDINGS Ltd assoziiert sind, und, im Allgemeinen, zu derselben Gruppe von Gesellschaften wie FIBO GROUP HOLDINGS Ltd gehören;
    • c) Banken;
    • d) Genossenschaftliche Kreditinstitute;
    • e) Versicherungsgesellschaften;
    • f) Kollektive Investmentgesellschaften in Wertpapieren und ihre Verwaltungsgesellschaften;
    • g) Sozialversicherungsanstalten und Fonds;
    • h) Anleger die von FIBO GROUP HOLDINGS Ltd als professionelle begutachtet werden, nach ihrer Anfrage, gemäß der Artikeln 14 und 15 des Codes der Professionellen Tätigkeit von den Investmentsgesellschaften.
  2. Staate und supranationale Organisationen.
  3. Zentrale, bundeseigene, föderative, regionale und lokale Verwaltungsbehörden.
  4. Unternehmen, die mit FIBO GROUP HOLDINGS Ltd assoziiert sind. Assoziierte Unternehmen sind Gesellschaften, die zu einer und derselben Gruppe gehören sowie die natürlichen Personen, die direkt oder indirekt diejenige juristische Person oder ihre Muttergesellschaft kontrollieren, indem sie Mindestanteil von 20% des Aktienkapitals oder der Stimmrechte und ihrer assoziierten Unternehmen halten.
  5. Leitungs- und Verwaltungspersonal von FIBO GROUP HOLDINGS Ltd.
  6. Aktionäre von FIBO GROUP HOLDINGS Ltd, dessen Anteil im Kapital von FIBO GROUP HOLDINGS Ltd direkt oder indirekt beträgt mindestens 5% des Aktienkapitals, oder ihre Partner, die persönlich für die Verpflichtungen von FIBO GROUP HOLDINGS Ltd haften, sowie als Personen, die für die Durchführung des Finanzaudits von FIBO GROUP HOLDINGS Ltd wie gesetzlich vorgeschrieben haftbar sind, wie ihre qualifizierten Auditor.
  7. Anleger, die in mit FIBO GROUP HOLDINGS Ltd verbundenen Unternehmen Anlagen, und, im Allgemeinen, von der Unternehmensgruppe, zu welcher FIBO GROUP HOLDINGS Ltd gehört, oder Stellungen und Verpflichtungen entsprechend diejenigen in Artikeln (5) und (6) oben haben.
  8. Verwandten des zweiten Grades und Ehegatten von den Personen angegeben in Artikeln (5), (6) und (7), sowie als Dritten, die im Namen dieser Personen tätigen.
  9. Anleger, die in der Geldwäsche beteiligt oder für die finanziellen Schwierigkeiten von FIBO GROUP HOLDINGS Ltd haftbar sind, oder zu der Verschlechterung der finanziellen Lage von FIBO GROUP HOLDINGS Ltd beigetragen haben, oder aus diesen Fakten/Tätigkeiten profitieren.
  10. Unternehmen (Anleger), die aufgrund ihrer Größe keine Erlaubnis haben, eine zusammenfassende Bilanz nach dem Gesellschaftsrecht oder entsprechende Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats zu ziehen.

4. VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE INITIATION DER ENTSCHÄDIGUNGSZAHLUNGPROZEDUR VON DEM FONDS

Der Fonds initiiert die Entschädigungszahlungprozedur falls mindestens eine von den folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

  • Die Börsenaufsicht Zyperns (Cyprus Securities and Exchange Commission) hat begutachtet, dass FIBO GROUP HOLDINGS Ltd zur Zeit nicht in der Lage ist, ihre Verpflichtungen zu erfüllen, die von den Ansprüchen der Anleger-Kunden entstehen, hat im Zusammenhang mit abgedeckten Services festgestellt, dass dies direkt mit der finanziellen Lage von FIBO GROUP HOLDINGS Ltd verbunden ist, welche keine realistische Möglichkeit für die Verbesserung in der nächsten Zukunft hat, oder
  • Das Gericht, aus Gründen, die im Zusammenhang mit der finanziellen Lage von FIBO GROUP HOLDINGS Ltd stehen, hat ein Urteil gefällt, welches Auswirkung hat, die Fähigkeit der Anleger-Kunden zur Forderungsanmeldungen gegen FIBO GROUP HOLDINGS Ltd zu suspendieren.

Auf Grund des Urteils von der Börsenaufsicht Zyperns oder dem Gericht entsprechend den Artikeln (a) oder (b) oben, bei der Einleitung von der Entschädigungszahlungprozedur publiziert der Fonds mindestens in drei nationalen Zeitungen Ladung zu den Forderungsanmeldungen gegen FIBO GROUP HOLDINGS Ltd für die abgedeckten Kunden im Zusammenhang mit versicherten Services, dabei festlegend, wie die relevanten Anträge gestellt werden sollen, den Endtermin der Anträge und ihren Sachvortrag.

5. ENTSCHÄDIGUNGSSUMME – FORMALITÄTEN

Die Entschädigungssumme für jeden versicherten Kunden wird gemäß den juristischen und vertraglichen Bedingungen verrechnet, die die Beziehungen zwischen dem versicherten Kunden und FIBO GROUP HOLDINGS Ltd regulieren, entsprechend den Regeln der Aufrechnung für die Kalkulation von Ansprüchen zwischen dem versicherten Kunden und FIBO GROUP HOLDINGS Ltd. Die Verrechnung der Entschädigungssumme stammt von der Summe der total festgestellten Ansprüche des versicherten Kunden gegen FIBO GROUP HOLDINGS Ltd, entstehend von allen versicherten Services, die FIBO GROUP HOLDINGS Ltd anbietet und unabhängig von der Anzahl der Konten, wo der Kunde ein Begünstigter ist, der Währung und dem Platz, wo diese Services angeboten werden.

Falls die Summe von dem bestimmten Anspruch erreicht die Summe in Zypern Pfunds entsprechend Euro 20.000, so erhält der Anspruchsteller als Entschädigung die Pauschalsumme in Zypern Pfunds entsprechend Euro 20.000.

Falls die Investmentsgesellschaft erbringt Services ihren Kunden durch die Niederlassung in dem dritten Land, so das Maximum von der Entschädigung für die Kunden erreicht die Pauschalsumme, die im dritten Land in Betrieb nach dem Schema der Anlegerentschädigung gezahlt wird, aber diese Summe soll die Summe von Euro 20.000 pro Kunde nicht überzeichnen.

Nach der Vollendung der Kalkulation der Fonds:

  • gibt das Protokoll mit der Liste der Kunden von FIBO GROUP HOLDINGS Ltd aus, welche ein Recht auf die Entschädigung haben, und auch mit der zustehenden Geldsumme für jeden Kunden, und legt es der Börsenaufsicht Zyperns (CYSEC) und FIBO GROUP HOLDINGS Ltd im Laufe fünf Arbeitstage seit der Ausgabe vor, und
  • kommuniziert mit jedem betroffenen Kunden (falls gefunden) im Laufe fünfzehn Tage seit der Ausgabe des Protokolls, um die ganze Entschädigungssumme zu bestimmen, welche der Kunde zu erhalten berechtigt ist.

Der Anspruchsteller, mit dem der Fonds die ganze Entschädigungssumme bespricht, welche er/sie zu erhalten berechtigt ist, falls er/sie mit dem Urteil des Fonds nicht einverstanden ist, so hat er/sie ein Recht im Laufe zehn Tage nach der Kommunikation eine Appellation der Börsenaufsicht Zyperns einzulegen, indem er/sie genügend den angekündigten Anspruch argumentiert.

Der Fonds ist verpflichtet jedem Kunden-Anspruchsteller die Entschädigung im Laufe drei Monate seit das Protokoll der Börsenaufsicht Zyperns gesandt ist zu zahlen.

Fibo Markets

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